Arbeitsfeld
Arbeitsschutz
Die Sicherheit unserer Mitarbeiter besitzt einen großen Stellenwert in unserer Firmenphilosophie. Auf der Grundlage von regelmäßigen Weiterbildungen innerhalb unseres Teams bieten wir Ihnen daher gerne an, unsere Expertise auch bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen Ihrer Projekte einzubringen.
Unsere Leistungen
Größere Bauprojekte erfordern im Allgemeinen die Begleitung durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach RAB 30. Er ist verantwortlich für die allgemeine Sicherheit auf den Baustellen und koordiniert Arbeiten verschiedener am Projekt beteiligter Firmen untereinander. Für diese Koordination ist die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen gemäß Baustellenverordnung erforderlich, in denen mögliche Gefahren aufgelistet, bewertet und erforderliche Schutzmaßnahmen aufgeführt werden. Die Einhaltung dieser Regeln wird durch regelmäßige Begehungen der Baustellen sichergestellt.
Größere Bauprojekte erfordern die Begleitung durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach RAB 30. Er ist verantwortlich für die Sicherheit auf den Baustellen und koordiniert Arbeiten verschiedener am Projekt beteiligter Firmen.
Für Arbeit in kontaminierten Bereichen, d. h., in Bereichen, in denen eine Gesundheitsgefährdung durch auftretende Schadstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, sind Arbeits- und Sicherheitspläne nach DGUV-Regel 101-004 bzw. TRGS 524 zu erstellen. Diese beschreiben die auftretenden Gefahrstoffe, deren Auswirkungen auf die Gesundheit und notwendige Schutzmaßnahmen. Die Arbeits- und Sicherheitspläne sind durch den Bauherrn zu erstellen und dem ausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, damit dieses darauf aufbauend seine Gefährdungsbeurteilungen erstellen kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung entsprechender Unterlagen.
Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen oder alten KMF unterliegen nicht den Regelungen der TRGS 524, sondern haben eigene Regelwerke, die den Umgang mit den entsprechenden Schadstoffen regeln (TRGS 519 und 521). Grundsätzlich ist hier der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich, d. h. für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und entsprechenden Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.