Jeder private Unternehmer, der schon einmal im öffentlichen Straßenraum eine Arbeitsstelle betrieben hat, wird es wissen: Um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Arbeitskräfte auf der Arbeitsstelle zu gewährleisten, sind einige wichtige Schritte bei Planung und Ausführung der Verkehrssicherung zu beachten. Nur: Wie soll man bei dem ganzen Abkürzungsdschungel und den einzelnen Verfahrensschritten den Überblick behalten?
Unsere Mitarbeiter Lennart Glaub und Simon Schnelle haben erfolgreich an einem Seminar teilgenommen und verfügen somit über den Qualifikationsnachweis zur Absicherung von Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen sowie Landstraßen nach MVAS 99, dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“. Mit diesem Nachweis ist es ihnen möglich, unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans (meist Regelplan) nach § 45 Absatz 6 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) bei einer zuständigen Behörde eine Verkehrsanordnung zu beantragen. Wird eine Verkehrsanordnung genehmigt und eine Sperrmeldung ausgestellt, sind wir bemächtigt, unter Einhaltung weiterer Vorgaben aus der StVO, den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung“ VVwV-StVO, den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ RSA 95, den „Zusätzliche(n) Technische(n) Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ ZTV-SA 97 sowie den Arbeitsstättenregeln ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ eine Arbeitsstelle im Straßenverkehr zu errichten.
So geschehen im Bereich von neun Landstraßen und einer Bundesstraße verteilt in ganz Westfalen. Hierbei wurde der Straßenaufbau mittels Kernbohrungen erkundet und das Bankettmaterial beprobt. Für die Verkehrssicherung eignete sich hervorragend eine FAT (Fahrbare Absperrtafel) nach Regelplan C II / 3 (Bewegliche Arbeitsstelle – nur bei Tageslicht) gem. RSA 95.
Gerne gibt Ihnen Lennart Glaub nähere Auskünfte.